Nach dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zum vergangenen Samstag, 4. Dezember 2021, hat die Landesregierung auch die Corona-Verordnung Sport angepasst. Die darin getroffenen Regelungen für den Sport sind am gestrigen Dienstag in Kraft getreten. Nach wie vor befinden wir uns in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II, für die aktuell folgende Vorgaben gelten.
Fußballspielen draußen
Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) und Schiedsrichter*innen wie bisher einen 2G-Nachweis.
Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung im Freien bis 31.12.2021 von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Nicht-immunisierte Personen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können einen Schnelltest vorlegen.
Zuschauer*innen bspw. bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.
Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt.
Sport und Aufenthalt im Innenbereich
Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt 2G-Plus.
Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt.
Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen bis Ferienbeginn von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Mit Beginn der Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.
Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler*innen sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen. Nicht zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.
Wie geht es weiter?
Die aktuellen Regelungen gelten voraussichtlich bis 31.12.2021, dann tritt die CoronaVO außer Kraft. Die Fußballverbände in Baden-Württemberg streben weiterhin an, den Spielbetrieb wie geplant im Frühjahr wieder aufzunehmen. Ob das möglich sein wird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den ab Beginn des Jahres 2022 geltenden Regelungen ab.
Vorstandschaft
SG Baienfurt Fußball 1927 e.V.